Allgemeine
Einkaufs-
bedingungen
Allgemeines / Geltungsbereich
Die Einkaufsbedingungen der PHOCUS BRAND CONTACT GmbH & Co. KG (nachstehend „PBC“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennt PBC nicht an, es sei denn, PBC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Einkaufsbedingungen der PBC gelten auch dann, wenn PBC in Kenntni sentgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen eines Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt .Alle Vereinbarungen, die zwischen PBC und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
Die Einkaufsbedingungen der PBC gelten auch dann, wenn PBC in Kenntni sentgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen eines Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt .Alle Vereinbarungen, die zwischen PBC und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, insbesondere inhaltliche, technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Interna sowie Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit und in Zusammenhang mit dem Auftrag, mit Ideenskizzen und Konzepten zugänglich gemacht werden oder die er von anderen Partnern erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen, nur für Zwecke im Rahmen des Vorhabens zu verwenden und nur an Mitarbeiter weiterzugeben, die zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet sind, solange nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Einhaltung von Rechtsvorschriften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche relevanten gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere:
// Alle örtlich geltenden Behördenvorschriften, insbesondere die der örtlichen Bau- und Brandschutzbehörden
// Die Auflagen der Gewerbeaufsicht
// Die Versammlungsstättenverordnung
// Die Auflagen der Sozialversicherungsträger
Alle auftragsrelevanten Geräte und Materialien müssen den aktuellen technischen Richtlinien, Verordnungen und dem momentanen Stand der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (Auftragsdatenverarbeitung) die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
// Alle örtlich geltenden Behördenvorschriften, insbesondere die der örtlichen Bau- und Brandschutzbehörden
// Die Auflagen der Gewerbeaufsicht
// Die Versammlungsstättenverordnung
// Die Auflagen der Sozialversicherungsträger
Alle auftragsrelevanten Geräte und Materialien müssen den aktuellen technischen Richtlinien, Verordnungen und dem momentanen Stand der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (Auftragsdatenverarbeitung) die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Einsatz von freien Mitarbeitern und Subunternehmern
Der Auftragnehmer erteilt Aufträge an Subunternehmer und freie Mitarbeiter grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung und handelt gegenüber PBC insofern grundsätzlich als unmittelbarer Vertragspartner. Der Auftragnehmer stellt PBC frei von allen Ansprüchen, die die vom Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer und freien Mitarbeiter gegen PBC als Vertragspartner des Auftragnehmers geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die seitens dieser Subunternehmer und freien Mitarbeiter gegen PBC aus Delikt- und / oder Gefährdungs-haftung bestehen. Bei einem Rücktritt durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von Unteraufträgen so schnell wie möglich zu lösen. Dem ist vom Auftragnehmer bei der Gestaltung der Verträge zur Beteiligung von Unterauftragnehmern Rechnung zu tragen, insbesondere sind mit den Unterauftragnehmern ggf. kürzest mögliche Kündigungsfristen zu vereinbaren. Dies gilt auch für Dienstleister, die der Auftragnehmer beauftragt. Der Auftragnehmer hat die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, wenn er Unterauftragnehmer an der Erbringung der Leistung beteiligen will.
Der Auftragnehmer hat weitere Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich besondere Sorgfalt bezüglich der Wirtschaftlichkeit walten zu lassen. Er soll nach Möglichkeit aufgrund des wirtschaftlichsten von mehreren Angeboten den Auftrag ausführen. Hierfür darf der Auftragnehmer weder kalkulatorische Abschreibungen noch kalkulatorische Zinsen berechnen.
Der Auftragnehmer hat weitere Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich besondere Sorgfalt bezüglich der Wirtschaftlichkeit walten zu lassen. Er soll nach Möglichkeit aufgrund des wirtschaftlichsten von mehreren Angeboten den Auftrag ausführen. Hierfür darf der Auftragnehmer weder kalkulatorische Abschreibungen noch kalkulatorische Zinsen berechnen.
Angebot / Angebotsunterlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung von PBC binnen drei Tagen anzunehmen, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde. Sollte keine schriftliche Annahme erfolgen, gilt die Bestellung als angenommen. Die Angaben über Menge, Liefertermin und sonstige Bedingungen seitens PBC sind für den Auftragnehmer verbindlich. Preiserhöhungen, die nach Annahme eines Angebotes eintreten, sind für PBC ohne Wirkung. Das Angebot hat kostenfrei zu erfolgen. Angebotspreise verstehen sich frei Haus, verpackt, verzollt und versichert.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich PBC Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten, ohne ausdrückliche Zustimmung der PBC, nicht zugänglich gemacht werden, sie sind ausschließlich für die Auftragsdurchführung aufgrund der Bestellung von PBC zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Für alle Leistungen, die im Rahmen der Beauftragung vom Auftragnehmer erbracht werden, stehen PBC die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Veröffentlichungsrecht zur Verfügung. Diese schließen das Recht des Weiterverkaufs an Dritte und der Veränderung ein.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber auch die in Absatz 3 genannten Nutzungsrechte an Werken übertragen kann, deren Urheber seine Mitarbeiter oder beteiligte Dritte sind. Für die Ermittlung und Beachtung von Schutzrechten Dritter, die der Vertragsdurchführung entgegenstehen können, ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für Schutzrechte des Auftragnehmers, über die Dritte mitverfügungsberechtigt sind.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich PBC Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten, ohne ausdrückliche Zustimmung der PBC, nicht zugänglich gemacht werden, sie sind ausschließlich für die Auftragsdurchführung aufgrund der Bestellung von PBC zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Für alle Leistungen, die im Rahmen der Beauftragung vom Auftragnehmer erbracht werden, stehen PBC die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Veröffentlichungsrecht zur Verfügung. Diese schließen das Recht des Weiterverkaufs an Dritte und der Veränderung ein.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber auch die in Absatz 3 genannten Nutzungsrechte an Werken übertragen kann, deren Urheber seine Mitarbeiter oder beteiligte Dritte sind. Für die Ermittlung und Beachtung von Schutzrechten Dritter, die der Vertragsdurchführung entgegenstehen können, ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für Schutzrechte des Auftragnehmers, über die Dritte mitverfügungsberechtigt sind.
Angebotsänderungen nach Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt nach aktuellem Planungsstand. Die Planungs-phase ist sowohl von Seiten der Agentur, des Kunden und des Architekten hinsichtlich Ausstattung (Bau und Technik) und Veranstaltungsablauf noch nicht abgeschlossen. Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass sich während der weiteren Planung und Durchführung das Leistungsprofil innerhalb einzelner Gewerke und Positionen ändert und qualitative und quantitative Änderungen auftreten. Der Auftraggeber behält sich vor - auch nach Beauftragung - einzelne Positionen zu streichen, zu ergänzen und/oder anderweitig zu vergeben. Die Streichung einzelner / mehrerer Positionen hat keine Auswirkung auf die übrigen Positionen. Die Differenz zur Beauftragungssumme muss in Rücksprache mit PHOCUS BRAND CONTACT GmbH & Co. KG bei der Schlussrechnung entsprechend geändert werden. Die Einzelpositionen gelten als freigegeben, wenn diese durch den Auftraggeber in Rücksprache mit dem Kunden schriftlich nach Prüfung der Qualität und Projekteignung bestätigt werden. Hierzu sind unter Umständen Materialbemusterungen und Probeaufbauten notwendig. Die Betreuung und Organisation ist in der Beauftragungssumme inkludiert.
Preise / Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels ab-weichender schriftlicher Vereinbarung ist der Preis „frei Haus“ einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Sie ist gesondert auszuweisen. Rechnungen können von PBC nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Projektnummer und Bestelldaten enthalten und den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Die Zahlung erfolgt gemäß schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sind keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden, erfolgt die Rechnungsstellung vom Auftragnehmer nach vollständiger Leistungserbringung. PBC bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, wobei das Datum des Rechnungseingangs maßgeblich ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PBC im gesetzlichen Umfang zu.
Die Zahlung erfolgt gemäß schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Sind keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden, erfolgt die Rechnungsstellung vom Auftragnehmer nach vollständiger Leistungserbringung. PBC bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, wobei das Datum des Rechnungseingangs maßgeblich ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PBC im gesetzlichen Umfang zu.
Lieferzeit
Die in dem Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten, die erkennbar werden und aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen PBC die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist PBC berechtigt, nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt PBC Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Gefahrübergang / Dokumente / Versicherung
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Projektnummer von PBC anzugeben, unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von PBC zu vertreten. Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen. Das Transportrisiko bleibt bis zur vollständigen ordnungsgemäßen und vereinbarten Lieferung am Ort der Agentur oder am vereinbarten Erfüllungsort beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist PBC auf Ver-langen nachzuweisen.
Mangeluntersuchung / Mängelhaftung
PBC ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PBC ungekürzt zu, in jedem Fall ist PBC berechtigt vom Auftragnehmer, nach Wahl von PBC, Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
PBC ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel-beseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Sollten die eingebrachten und/oder vor Ort produzierten Ergebnisse nicht den hohen optischen und technischen Qualitätsanforderungen entsprechen, Mängel und/oder Verzögerung der Leistungen erfolgen und/oder das Personal nicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, werden vom Auftraggeber Minderungen geltend gemacht. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Abzüge bzw. Einbehalte aus der Schlussrechnung vorzunehmen.
Ist die einvernehmlich festgestellte Schadenssumme größer als die Restzahlung aus dem Auftrag, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Differenz unverzüglich zu erstatten. Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PBC ungekürzt zu, in jedem Fall ist PBC berechtigt vom Auftragnehmer, nach Wahl von PBC, Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
PBC ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel-beseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Sollten die eingebrachten und/oder vor Ort produzierten Ergebnisse nicht den hohen optischen und technischen Qualitätsanforderungen entsprechen, Mängel und/oder Verzögerung der Leistungen erfolgen und/oder das Personal nicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, werden vom Auftraggeber Minderungen geltend gemacht. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Abzüge bzw. Einbehalte aus der Schlussrechnung vorzunehmen.
Ist die einvernehmlich festgestellte Schadenssumme größer als die Restzahlung aus dem Auftrag, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Differenz unverzüglich zu erstatten. Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen.
Produkthaftung / Freistellung Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, PBC insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist oder im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aller Art, die dem Auftragnehmer oder Dritten im Zusammenhang mit diesem Auftrag entstehen. Wird er für solche Schäden haftbar gemacht, so hat ihn der Auftragnehmer freizustellen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Schäden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aller Art, die dem Auftragnehmer oder Dritten im Zusammenhang mit diesem Auftrag entstehen. Wird er für solche Schäden haftbar gemacht, so hat ihn der Auftragnehmer freizustellen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftraggeber die Schäden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Wird PBC von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, PBC auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; PBC ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die PBC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Wird PBC von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, PBC auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; PBC ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die PBC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung eines Antrags mangels Masse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt sind, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der Leistung Nürnberg und Gerichtsstand Nürnberg.
Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt sind, vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort der Leistung Nürnberg und Gerichtsstand Nürnberg.
Kündigung und Rücktritt durch den AG; Mängelansprüche
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen, die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
Rücktritt und Kündigung sind schriftlich zu erklären. Gleiches gilt für die sonstigen Mängelansprüche. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt zwei Jahre (§ 634a BGB).
Rücktritt und Kündigung sind schriftlich zu erklären. Gleiches gilt für die sonstigen Mängelansprüche. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt zwei Jahre (§ 634a BGB).
Einhaltung der geltenden Gesetze
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern die nach deutschem Arbeitsrecht geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet seinen Arbeitnehmern einen gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen und weitere Pflichten aus dem Mindestlohngesetz einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber beauftragte Subunternehmen ebenfalls zur Zahlung des gesetzlich vorgegebenen Mindestlohns sowie zu einer entsprechenden Regelung mit deren Subunternehmen vertraglich zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, monatlich geeignete Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG, z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse, bzw. Urlaubskasse etc.) an den Auftraggeber zu übermitteln Der Auftrag-nehmer ist zudem verpflichtet, entsprechende Nachweise der von ihm eingesetzten Subunternehmen zu verlangen und zu überprüfen.
Der Auftragnehmer übernimmt im Verhältnis zum Auftraggeber sämtliche Kosten, die diesem aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG wegen einer Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer oder durch Subunternehmer entstehen. Zur Absicherung dieses Regressanspruches des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf jederzeitiges Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen das MiLoG und/oder die in diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und im Falle von Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers, nach billigem Ermessen des Auftraggebers festzusetzende und im Streitfall vom sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu verlangen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber beauftragte Subunternehmen ebenfalls zur Zahlung des gesetzlich vorgegebenen Mindestlohns sowie zu einer entsprechenden Regelung mit deren Subunternehmen vertraglich zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, monatlich geeignete Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG, z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse, bzw. Urlaubskasse etc.) an den Auftraggeber zu übermitteln Der Auftrag-nehmer ist zudem verpflichtet, entsprechende Nachweise der von ihm eingesetzten Subunternehmen zu verlangen und zu überprüfen.
Der Auftragnehmer übernimmt im Verhältnis zum Auftraggeber sämtliche Kosten, die diesem aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG wegen einer Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer oder durch Subunternehmer entstehen. Zur Absicherung dieses Regressanspruches des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf jederzeitiges Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen das MiLoG und/oder die in diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und im Falle von Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers, nach billigem Ermessen des Auftraggebers festzusetzende und im Streitfall vom sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der PBC Erfüllungsort. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der PBC Gerichtsstand, PBC ist jedoch berechtigt den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien obliegen dem Deutschen Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien obliegen dem Deutschen Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.