AEB
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
PHOCUS BRAND CONTACT
GmbH & Co. KG
(Stand Juli 2015)
01// Allgemeines / Geltungsbereich
Die Einkaufsbedingungen der PHOCUS BRAND CONTACT GmbH & Co. KG (nachstehend „PBC‘‘ genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftragnehmers erkennt PBC nicht an, es sei denn,
PBC hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die Einkaufsbedingungen der PBC gelten auch dann, wenn PBC in
Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen eines Auftragnehmers die Lieferung des
Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen PBC und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
02// Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, insbesondere
inhaltliche, technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse
und Interna sowie Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse,
Konstruktionen und Unterlagen, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit
und in Zusammenhang mit dem Auftrag, mit Ideenskizzen und
Konzepten zugänglich gemacht werden oder die er von anderen
Partnern erhält, vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen, nur für Zwecke im
Rahmen des Vorhabens zu verwenden und nur an Mitarbeiter
weiterzugeben, die zur Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichtet sind,
solange nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
03// Einhaltung von Rechtsvorschriften
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche relevanten gesetzlichen
Vorschriften zu beachten. Dies sind insbesondere:
// Alle örtlich geltenden Behördenvorschriften, insbesondere - die der örtlichen Bau- und Brandschutzbehörden
// Die Auflagen der Gewerbeaufsicht
// Die Versammlungsstättenverordnung
// Die Auflagen der Sozialversicherungsträger
Alle auftragsrelevanten Geräte und Materialien müssen den aktuellen
technischen Richtlinien, Verordnungen und dem momentanen Stand der Technik entsprechen.
Der Auftragnehmer gewährleistet bei der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten (Auftragsdatenverarbeitung) die
Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
04// Einsatz von freien Mitarbeitern und Subunternehmern
Der Auftragnehmer erteilt Aufträge an Subunternehmer und freie
Mitarbeiter grundsätzlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung
und handelt gegenüber PBC insofern grundsätzlich als unmittelbarer
Vertragspartner.
Der Auftragnehmer stellt PBC frei von allen Ansprüchen, die die vom
Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmer und freien Mitarbeiter gegen PBC als Vertragspartner des Auftragnehmers geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die seitens dieser Subunternehmer und freien Mitarbeiter gegen PBC aus Delikt- und / oder Gefährdungshaftung
bestehen.
Bei einem Rücktritt durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer
verpflichtet, sich von Unteraufträgen so schnell wie möglich zu lösen.
Dem ist vom Auftragnehmer bei der Gestaltung der Verträge zur Beteiligung von Unterauftragnehmern Rechnung zu tragen, insbesondere sind mit den Unterauftragnehmern ggf. kürzest mögliche Kündigungsfristen
zu vereinbaren.
Dies gilt auch für Dienstleister, die der Auftragnehmer beauftragt.
Der Auftragnehmer hat die vorherige schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers einzuholen, wenn er Unterauftragnehmer an der
Erbringung der Leistung beteiligen will.
Der Auftragnehmer hat weitere Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich besondere Sorgfalt bezüglich der
Wirtschaftlichkeit walten zu lassen. Er soll nach Möglichkeit aufgrund
des wirtschaftlichsten von mehreren Angeboten den Auftrag ausführen. Hierfür darf der Auftragnehmer weder kalkulatorische Abschreibungen noch kalkulatorische Zinsen berechnen.
05// Angebot / Angebotsunterlagen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung von PBC binnen drei
Tagen anzunehmen, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde. Sollte keine schriftliche Annahme erfolgen, gilt die Bestellung als angenommen. Die Angaben über Menge, Liefertermin und sonstige Bedingungen seitens PBC sind für den Auftragnehmer verbindlich. Preiserhöhungen, die nach Annahme eines Angebotes eintreten, sind für PBC ohne Wirkung. Das Angebot hat
kostenfrei zu erfolgen. Angebotspreise verstehen sich frei Haus, verpackt, verzollt und versichert.
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich
PBC Eigentum und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten, ohne
ausdrückliche Zustimmung der PBC, nicht zugänglich gemacht werden,
sie sind ausschließlich für die Auftragsdurchführung aufgrund der
Bestellung von PBC zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim
zu halten.
Für alle Leistungen, die im Rahmen der Beauftragung vom Auftragnehmer erbracht werden, stehen PBC die uneingeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Veröffentlichungsrecht
zur Verfügung. Diese schließen das Recht des Weiterverkaufs an
Dritte und der Veränderung ein.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber auch die in Absatz 3
genannten Nutzungsrechte an Werken übertragen kann, deren Urheber seine Mitarbeiter oder beteiligte Dritte sind.
Für die Ermittlung und Beachtung von Schutzrechten Dritter, die der
Vertragsdurchführung entgegenstehen können, ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für Schutzrechte des Auftragnehmers, über die Dritte mitverfügungsberechtigt sind.
06// Angebotsänderungen nach Beauftragung
Die Beauftragung erfolgt nach aktuellem Planungsstand. Die Planungsphase ist sowohl von Seiten der Agentur, des Kunden und des
Architekten hinsichtlich Ausstattung (Bau und Technik) und Veranstaltungsablauf noch nicht abgeschlossen.
Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass sich während der
weiteren Planung und Durchführung das Leistungsprofil innerhalb
einzelner Gewerke und Positionen ändert und qualitative und
quantitative Änderungen auftreten. Der Auftraggeber behält sich vor -
auch nach Beauftragung - einzelne Positionen zu streichen, zu ergänzen und/oder anderweitig zu vergeben. Die Streichung einzelner
/ mehrerer Positionen hat keine Auswirkung auf die übrigen Positionen. Die Differenz zur Beauftragungssumme muss in Rücksprache mit
PHOCUS BRAND CONTACT GmbH & Co. KG bei der Schlussrechnung
entsprechend geändert werden. Die Einzelpositionen gelten als
freigegeben, wenn diese durch den Auftraggeber in Rücksprache mit
der Kunden schriftlich nach Prüfung der Qualität und Projekteignung
bestätigt werden. Hierzu sind unter Umständen Materialbemusterungen
und Probeaufbauten notwendig. Die Betreuung und Organisation
ist in der Beauftragungssumme inkludiert.
07// Preise / Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist der Preis „frei Haus‘‘ einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf
gesonderter Vereinbarung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Sie ist
gesondert auszuweisen.
Rechnungen können von PBC nur bearbeitet werden, wenn diese -
entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene
Projektnummer und Bestelldaten enthalten und den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechen. Für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der
Auftragnehmer verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Die Zahlung erfolgt gemäß schriftlich vereinbarter Zahlungsbedingungen.
Sind keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden,
erfolgt die Rechnungsstellung vom Auftragnehmer nach vollständiger
Leistungserbringung. PBC bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, wobei das Datum des Rechnungseingangs maßgeblich ist.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PBC im gesetzlichen Umfang zu.
08// Lieferzeit
Die in dem Auftrag angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich davon
in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten, die erkennbar werden und aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
Im Falle des Lieferverzuges stehen PBC die gesetzlichen Ansprüche zu.
Insbesondere ist PBC berechtigt, nach fristlosem Ablauf einer
angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
zu verlangen. Verlangt PBC Schadensersatz, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
09// Gefahrübergang / Dokumente / Versicherung
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt die Projektnummer von PBC anzugeben,
unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von PBC zu vertreten.
Eine Transportversicherung ist vom Auftragnehmer abzuschließen. Das
Transportrisiko bleibt bis zur vollständigen ordnungsgemäßen und
vereinbarten Lieferung am Ort der Agentur oder am vereinbarten
Erfüllungsort beim Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder
seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen, gelieferte Arbeiten
oder Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Höhe der Deckungssummen je Schadensereignis ist PBC auf Verlangen nachzuweisen.
10// Mangeluntersuchung / Mängelhaftung
PBC ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen, die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PBC ungekürzt zu, in jedem
Fall ist PBC berechtigt vom Auftragnehmer, nach Wahl von PBC,
Mangelbeseitigung und Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das
Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt
der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
PBC ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Sollten die eingebrachten und/oder vor Ort produzierten Ergebnisse
nicht den hohen optischen und technischen Qualitätsanforderungen
entsprechen, Mängel und/oder Verzögerung der Leistungen erfolgen
und/oder das Personal nicht den fachlichen Anforderungen
entsprechen, werden vom Auftraggeber Minderungen geltend gemacht. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Abzüge bzw. Einbehalte aus der Schlussrechnung vorzunehmen.
Ist die einvernehmlich festgestellte Schadenssumme größer als die
Restzahlung aus dem Auftrag, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Differenz unverzüglich zu erstatten.
Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keine Anerkennung der
Lieferungen und Leistungen.
11// Produkthaftung / Freistellung
Haftpflichtversicherungsschutz
Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet, PBC insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist oder im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aller Art, die dem Auftragnehmer oder Dritten im Zusammenhang mit diesem Auftrag entstehen. Wird er für solche Schäden haftbar gemacht, so hat ihn der Auftragnehmer freizustellen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
Auftraggeber die Schäden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet hat.
12// Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
Wird PBC von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der
Auftragnehmer verpflichtet, PBC auf erstes schriftliches Anfordern von
diesen Ansprüchen freizustellen; PBC ist nicht berechtigt, mit dem
Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die PBC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
13// Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die Beantragung eines
Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung eines Antrags mangels Masse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber ist ausgeschlossen.
Soweit die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt sind, vereinbaren die
Parteien als Erfüllungsort der Leistung Nürnberg und Gerichtsstand
Nürnberg.
14// Kündigung und Rücktritt durch den AG; Mängelansprüche
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den
Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen, die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
Rücktritt und Kündigung sind schriftlich zu erklären. Gleiches gilt für die sonstigen Mängelansprüche.
Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt zwei
Jahre (§ 634a BGB).
15// Einhaltung der geltenden Gesetze
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern die nach deutschem Arbeitsrecht geltenden arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der
Auftragnehmer verpflichtet seinen Arbeitnehmern einen gesetzlich
oder tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen und weitere Pflichten aus dem Mindestlohngesetz einzuhalten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber beauftragte Subunternehmen ebenfalls zur Zahlung des gesetzlich vorgegebenen Mindestlohns sowie
zu einer entsprechenden Regelung mit deren Subunternehmen vertraglich zu verpflichten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, monatlich geeignete Nachweise
über die Zahlung des Mindestlohns (Dokumente nach § 17 MiLoG, z.B.
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse, bzw.
Urlaubskasse etc.) an den Auftraggeber zu übermitteln Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, entsprechende Nachweise der von ihm
eingesetzten Subunternehmen zu verlangen und zu überprüfen.
Der Auftragnehmer übernimmt im Verhältnis zum Auftraggeber
sämtliche Kosten, die diesem aufgrund einer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG wegen einer Verletzung des MiLoG durch den Auftragnehmer oder durch Subunternehmer entstehen. Zur Absicherung dieses
Regressanspruches des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dem Auftraggeber auf jederzeitiges Verlangen eine Sicherheit
in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen
Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen das MiLoG und/oder die in diesem Zusammenhang vereinbarten Pflichten, ist der Auftraggeber
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und im Falle von
Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers, nach billigem Ermessen des Auftraggebers festzusetzende und im Streitfall vom sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu verlangen.
16// Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der PBC Erfüllungsort.
Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der PBC
Gerichtsstand, PBC ist jedoch berechtigt den Auftragnehmer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien obliegen dem Deutschen Recht.
Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.